Vor
x Jahren spielte sich
in Ort / Land
ein schreckliches Liebesdrama ab. Ein flotter
Jüngling im heiratsfähigem Alter, namens Vorname
NACHNAME, lernte ein junges Mädchen, namens Vorname
NACHNAME kennen. Er stach ihr in die Augen,
verdrehte ihr den Kopf und stahl ihr das Herz. Die so zugerichtete versuchte zu
fliehen. Aber der "Schreckliche" gab sein Opfer nicht frei. Er
verdrehte ihr immer weiter den Kopf und stach ihr immer noch in die Augen.
Sonderbarerweise war das sonst gar nicht zimperliche Mädchen ganz wehrlos. Es
schien, als ob es sich in einem Trancezustand befinden würde. Der Täter, macht
sich damit schuldig, daß er immer noch ihr Herz besitzt.
Infolge
seiner schrecklichen Tat mußte dieser sein geliebtes Jungesellenleben vorzeitig
lassen. Hiermit wird das Opfer mitschuldig wegen Mordes seiner Existenz.
Beide -
welche ganz eindeutig im Liebeswahn handelten - wurden am Datum
Eheschließung um XX.XX
Uhr festgenommen, beringt und vom Hohem Gericht wie folgt verurteilt:
1.
Beiden Angeklagten ist das Joch der Ehe aufzuerlegen.
2. Vorname
Name Bräutigam hat lebenslänglich für
den sicher nicht billigen Unterhalt von Vorname
Name Braut aufzukommen.
3. Die
Zweitbeklagte wird ihres angestammten Familiennamens für verlustig erklärt und
hat fortan als Zeichen ihrer Knechtschaft mit Vorname
neuer Name der Braut
zu zeichnen.
4. Zur
Verbüßung ihrer Strafe wird beiden in Anschrift
des Brautpaares eine gemeinsame Zelle
zugewiesen, deren Instandhaltung und tunlichste Reinigung der Zweitbeklagten
obliegt.
5. Die
Zweitbeklagte hat dem Erstbeklagten jeden gewünschten Urlaub, sowie jeglichen
Ausgang vorbehaltlos zustimmend, lächelnd, küssend, verabschiedend, zu gewähren.
6. Bei
obiger "Männerangelegenheiten" hat Vorname
Bräutigam keinen schlankbeinigen Mädchen
genußsüchtig nachzusehen. Sofern es nicht in irgendeiner Weise Bestandteil
seiner Weiterbildung ist.
7. Das
Urteil ist anläßlich de Zivilgerichtsverhandlung vom Datum
Eheschließung rechtskräftig und tritt
mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
Für den Zivilrichter
i.A.
Mag. xxxxxxx