Das Hochzeitsgericht tagt

Vor x Jahren spielte sich in Ort / Land ein schreckliches Liebesdrama ab. Ein flotter
Jüngling im heiratsfähigem Alter, namens
Vorname NACHNAME, lernte ein junges Mädchen, namens Vorname NACHNAME kennen. Er stach ihr in die Augen, verdrehte ihr den Kopf und stahl ihr das Herz. Die so zugerichtete versuchte zu fliehen. Aber der "Schreckliche" gab sein Opfer nicht frei. Er verdrehte ihr immer weiter den Kopf und stach ihr immer noch in die Augen. Sonderbarerweise war das sonst gar nicht zimperliche Mädchen ganz wehrlos. Es schien, als ob es sich in einem Trancezustand befinden würde. Der Täter, macht sich damit schuldig, daß er immer noch ihr Herz besitzt.

Infolge seiner schrecklichen Tat mußte dieser sein geliebtes Jungesellenleben vorzeitig lassen. Hiermit wird das Opfer mitschuldig wegen Mordes seiner Existenz.

Beide - welche ganz eindeutig im Liebeswahn handelten - wurden am Datum Eheschließung um XX.XX Uhr festgenommen, beringt und vom Hohem Gericht wie folgt verurteilt:

1. Beiden Angeklagten ist das Joch der Ehe aufzuerlegen.

2. Vorname Name Bräutigam hat lebenslänglich für den sicher nicht billigen Unterhalt von Vorname Name Braut aufzukommen.

3. Die Zweitbeklagte wird ihres angestammten Familiennamens für verlustig erklärt und hat fortan als Zeichen ihrer Knechtschaft mit Vorname neuer Name der Braut zu zeichnen.

4. Zur Verbüßung ihrer Strafe wird beiden in Anschrift des Brautpaares eine gemeinsame Zelle zugewiesen, deren Instandhaltung und tunlichste Reinigung der Zweitbeklagten obliegt.

5. Die Zweitbeklagte hat dem Erstbeklagten jeden gewünschten Urlaub, sowie jeglichen Ausgang vorbehaltlos zustimmend, lächelnd, küssend, verabschiedend, zu gewähren.

6. Bei obiger "Männerangelegenheiten" hat Vorname Bräutigam keinen schlankbeinigen Mädchen genußsüchtig nachzusehen. Sofern es nicht in irgendeiner Weise Bestandteil seiner Weiterbildung ist.

7. Das Urteil ist anläßlich de Zivilgerichtsverhandlung vom Datum Eheschließung rechtskräftig und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
Für den Zivilrichter

i.A. Mag. xxxxxxx

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